Landwirtschaftsgesetz (LandwG)

vom 03.10.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2018)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG);
gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6. Februar 2006;

auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:

Art. 34 – Innovation

  1. Die Direktion schreibt einen Innovationspreis aus, der den Urhebern innovativer Projekte in der Landwirtschaft oder verwandten Gebieten, im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten zu einem Landwirtschaftsbetrieb, mit der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes oder mit der Verwertung von Rohstoffen für erneuerbare Energie zu Bekanntheit verhelfen soll.
  2. Die Direktion bestimmt zu diesem Zweck eine fünfköpfige Jury, die Experten beiziehen kann.
  3. Die für diesen Preis verwendeten Beträge werden jährlich im Voranschlag festgelegt, wobei die agrarpolitischen Zielsetzungen gemäss Artikel 5 Bst. a berücksichtigt werden.
  4. Der Entscheid der Jury ist endgültig.

Landwirtschaftsreglement (LandwR)

vom 27.03.2007

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) und die dazugehörenden Vollzugsverordnungen;
gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (LandwG);

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,
beschliesst:

3.4.2 Innovation (Art. 34 LandwG)

Art. 78 – Organisation

  1. Die Direktion schreibt den Innovationspreis aus.
  2. Sie lässt die Ausschreibung im Amtsblatt und in anderen geeigneten Medien veröffentlichen.
  3. Der Innovationspreis wird von einer Jury verliehen, die von der Direktion ernannt wird.
  4. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion präsidiert die Jury.
  5. Ausgezeichnet werden das oder die Projekte, die am meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Art. 79 – Gegenstand

  1. Die Projekte und Leistungen, die für den Innovationspreis angemeldet werden können, müssen namentlich die folgenden Bereiche betreffen:
    a) Einrichtungen und Infrastrukturen landwirtschaftlicher Betriebe, oder
    b) die Anpassung der Betriebe an die neuen Bedingungen der Produktion, der Vermarktung und der Tierhaltung, oder
    c) die Verwertung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, oder
    d) die Verwertung von Erzeugnissen und die Verwendung von nicht der Ernährung dienenden Stoffen insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung erneuerbarer Energien, oder
    e) die Entwicklung des ländlichen Raumes.
  2. Der Innovationspreis ist Projekten vorbehalten, die vorwiegend im Kanton Freiburg verwirklicht oder entwickelt wurden.

Art. 80 – Kriterien

Die Projekte werden nach folgenden Kriterien beurteilt:
a) Grad der Innovation und Kreativität;
b) Machbarkeit;
c) technisches, wirtschaftliches und/oder ökologisches Interesse.

Art. 81 – Preis

  1. Der Preis wird alle zwei Jahre für ein oder mehrere Projekte verliehen; er besteht aus einem Barbetrag von insgesamt 20’000 Franken und einem Diplom.
  2. Ist kein Projekt genügend interessant, so kann der Preis nicht verliehen oder gekürzt werden.